Hier können Sie gerne in die Satzung des Sportkreises Odenwald 35 e.V. Einsicht nehmen. 

                 Diese wurde neu gefasst und am Sportkreistag am 28. August 2021 neu beschlossen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den 1. Vorsitzenden Wolfgang Fröhlich

oder an die Servicestelle des Sportkreises.

 

SATZUNG des SPORTKREISES ODENWALD

vorgelegt und beschlossen beim ordentlichen Sportkreistag

am 28. August 2021 in Breuberg-Sandbach

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • Der Verein führt den Namen Sportkreis Odenwald e.V im Landessportbund Hessen, nachfolgend Sportkreis genannt.
  • Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen und hat den Sitz in Höchst im Odenwald.
  • Der Sportkreis ist gemäß § 2 der Satzung des Landessportbundes Hessen (lsb h) einer seiner Sportkreise und damit dessen rechtlich selbstständige regionale Gliederung (Zweigverein).
    Als regionale Gliederung des lsb h erfüllt der Sportkreis die Aufgaben des lsb h im Vereinsgebiet, soweit diese in die regionale Kompetenz fallen.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Wirkungsbereich

Wirkungsbereich des Sportkreises ist das Gebiet nach § 2 der lsb h-Satzung.

  • 3 Farben, Wahrzeichen
  • Die Farben des Sportkreises sind „schwarz-gelb“.
  • Wahrzeichen des Sportkreises ist das stilisierte Kreiswappen mit der Aufschrift „Sportkreis Odenwald“.
  • 4 Zweck und Gemeinnützigkeit
  • Der Sportkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO).
  • Zweck des Sportkreises ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vertretung der gemeinsamen Interessen aller Mitglieder gegenüber Landkreis, Städten und Gemeinden sowie der Öffentlichkeit, weiterhin mit der Durchführung von Schulungen und Seminaren sowie Sportveranstaltungen/-angeboten und Übungsbetrieb.
  • Der Sportkreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Sportkreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Sportkreises.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Sportkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  • 5 Vergütungen und Leistungen
  • Der Sportkreisvorstand kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern (§ 15) für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
  • Die Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen.
  • Leistungen an nicht gemeinnützige Organisationen dürfen nur gegen Bezahlung erfolgen.
  • 6 Grundsätze
  • Der Sportkreis ist parteipolitisch neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte, zur Freiheit des Gewissens und der Freiheit in demokratischer Gesellschaft. Der Sportkreis wendet sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er fördert die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Er tritt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen.
  • Der Sportkreis fördert die Pflege des Ganzheitlichen im Sport. Dabei versteht er Sport als wichtiges Lernfeld gesellschaftlichen Handelns, als Beitrag zu sozialer Verantwortung und zur Demokratisierung. Der Sportkreis orientiert sich am Prinzip der Subsidiarität. Er will durch sein Wirken, durch die Möglichkeit von Beteiligung und Selbstbestimmung zur Demokratisierung und zu Toleranz in der Gesellschaft beitragen.
  • Der Sportkreis sieht das Ehrenamt als tragende Säule des Sports. Die Leistungen des Ehrenamtes sind wesentlicher Beitrag zur Stützung des demokratischen Zusammenlebens und der Verwirklichung der Ziele des Sportkreises. Die Entwicklung und Unterstützung des Ehrenamtes ist die wichtigste Aufgabe aller Gremien des Sportkreises.
  • Der Sportkreis will mit seinem Wirken einen Beitrag leisten zu Frieden und Völkerverständigung.
  • Der Sportkreis tritt ein für den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit in der Sportausübung und in der Sportgemeinschaft.
  • Der Sportkreis bekennt sich zum Grundsatz des fairen, humanen, gewalt- und manipulationsfreien sportlichen Handelns und beachtet seine Good Governance-Standards.
  • Der Sportkreis tritt ausdrücklich für einen dopingfreien Sport ein. Er unterwirft sich den Vorgaben des World Anti Doping Code (WADC) der World Anti Doping Agency (WADA) und des Nationalen Anti Doping Code (NADC) der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA).
  • Der Sportkreis will durch sein Wirken in den verschiedenen Bereichen des Sports einen Beitrag zur Gesundheit und sinnvollen Freizeitgestaltung der Bevölkerung leisten, die Sportausübung in einer intakten Umwelt sichern und zum Schutz der Umwelt und Natur beitragen. Dabei verpflichtet er sich zur Offenheit gegenüber neuen Entwicklungen im Sport.
  • Die Satzungen der Mitglieder müssen die Grundsätze des Sportkreises und die auf dem Grundsatz der Vereinigungsfreiheit beruhende Freizügigkeit bei der Aufnahme ihrer Mitglieder gewährleisten.
  • 7 Sportkreis und Landessportbund
  • Die Satzung des Sportkreises darf nicht im Widerspruch zur Satzung des lsb h stehen und bedarf der Bestätigung der zuständigen Gremien des lsb h gemäß § 2 Abs. 2 der lsb h-Satzung. Dies gilt auch für Satzungsänderungen.
  • Der Sportkreis verpflichtet sich:

1) seine Satzung und Ordnungen in Übereinstimmung mit der Satzung und den Ordnungen des lsb h zu halten.

2) die Satzung und die für ihn verbindlichen Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse des lsb h zu befolgen, diese anzuerkennen und Verpflichtungen aus diesen sinngemäß in seine Satzung zu übernehmen.

3) dem Präsidium des lsb h oder von ihm beauftragten Personen Einblick in die Akten und Geschäftsbücher für die vom lsb h gewährten Gelder und Mittel zu gewähren.

  • 8 Aufgaben

Der Sportkreis fördert und unterstützt seine Mitgliedsvereine in allen überfachlichen Fragen. Zu seinen Aufgaben gehören vor allem:

  • Grundlagen des Sportsystems und seiner Organisation:

Vertretung in den Gremien der Gebietskörperschaften, Führung und Organisation.

  • Vereinsmanagement:

Vereinsförderungsfonds lsb h; Sportförderprogramme; Aufnahmeanträge Vereine; Ehrungen; Sportstättenbau/-nutzung.

  • Sportentwicklung:

Entwicklung und Förderung vielfältiger, bedürfnisgerechter und sozialadäquater Bewegungsangebote im Breiten- und Freizeitsport, die für alle gesellschaftlichen Gruppen offen sind; Förderung des Sportabzeichens; Förderung von Angebots- und Organisationsstrukturen, sowie der Vernetzung des Sports im Rahmen von Präventionsmaßnahmen; Beteiligung des Sports als fester Bestandteil in regionalen und kommunalen Entwicklungsprozessen; inklusive Teilnahme und Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderung; Integration benachteiligter Menschen und insbesondere von Menschen mit Migrationshintergrund an allen Aktivitäten des Sports.

  • Kinder- und Jugendsport:

Förderung der Sportaktivitäten im Kinder- und Jugendbereich; Förderung von Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls; Einrichten einer Jugendvertretung.

  • Bildung und Personalentwicklung:

Regionale Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung; Mitwirkung bei der Strukturentwicklung in Verbänden und Mitgliedsvereinen; Personalmanagement.

  • Vorschule, Schule und Hochschule:

Einbindung der Sportorganisation in das regionale System Sport und Schule sowie Vorschule; Förderung von Maßnahmen.

  • Leistungssport:

Unterstützung der Förderung des Leistungssportes und Zusammenarbeit mit den Verbänden.

  • Finanzmanagement: Sicherstellung und Ausbau der finanziellen Leistungsfähigkeit des Sportkreises.
  • Kommunikation und Marketing:

Sicherstellung und Ausbau der Kommunikationsstruktur; Kontaktpflege zur regionalen Presse und Förderung der Sportberichterstattung durch öffentliche Darstellung des Sports.

  • 9 Mitgliedschaft
  • Ordentliche Mitglieder des Sportkreises sind die Mitgliedsvereine des lsb h, die ihren Sitz im Gebiet des Sportkreises haben. Sie erwerben diese Mitgliedschaft zusammen mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im lsb h. Eine Mitgliedschaft von Mitgliedsvereinen nur im Sportkreis oder nur im lsb h ist ausgeschlossen.
  • Der Sportkreis hat als außerordentliche Mitglieder die Verbände des lsb h, deren Sportart in einem dem Sportkreis angehörenden Mitgliedsverein des lsb h, gemäß Bestandserhebung, betrieben wird. Sie erwerben diese Mitgliedschaft zusammen mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im lsb h. Diese Verbände benennen jeweils einen örtlichen Vertreter und melden diesen an den Sportkreis.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem lsb h und damit dem Sportkreis oder durch Ausschluss aus dem lsb h, Auflösung des Vereins und auch bei Wegfall der Beitrittsvoraussetzungen. Bei Austritt, Ausschluss und Auflösung nimmt der lsb h einen Abgleich mit dem Sportkreis vor.
  • Natürliche Personen können auf Vorschlag des Sportkreisvorstandes vom Sportkreistag (Mitgliederversammlung) zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden (ehemalige Sportkreisvorsitzende) ohne Stimmrecht ernannt werden. Die Regelungen zum Austritt gelten auch für Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende.
  • Die Mitgliedsvereine haben die für den Sportkreis geltenden Verpflichtungen sinngemäß in ihre Satzungen zu übernehmen, ihre Mitglieder haben sich der Satzung, den Ordnungen und Entscheidungen des lsb h zu unterwerfen.
  • 10 Verbände und Organisationen mit besonderen Aufgaben
  • Eine Organisation oder ein Verband mit besonderen Aufgaben ist ein gemeinnütziger Verein, der sich zum Ziel gesetzt hat, die Ziele des Sportkreises zu fördern. § 14 der Satzung des lsb h gilt entsprechend.
  • Verbände und Organisationen mit besonderen Aufgaben können mit beauftragten Vertretern und beratender Stimme an den Sportkreistagen teilnehmen.
  • Vertreter der Verbände und Organisationen mit besonderen Aufgaben können in Kommissionen berufen bzw. gewählt werden.
  • 11 Rechte

Die Mitgliedsvereine haben das Recht, ihre Interessen auf den Sportkreistagen durch je einen Delegierten vertreten zu lassen, auf den das Stimmrecht gebündelt wird. Die Stimmverteilung wird in § 14 Abs. 2 geregelt.

  • 12 Pflichten

Die Mitgliedsvereine sind zur Teilnahme am Sportkreistag verpflichtet. Sie sind nach der Satzung des lsb h verpflichtet, Beiträge an den lsb h zu zahlen. Der Sportkreis erhebt keine Beiträge von seinen Mitgliedsvereinen, er erhält jährlich Mittel vom lsb h, deren Höhe sich nach den Beschlüssen der lsb h-Organe richtet.

  • 13 Organe

Organe des Sportkreises sind:

  • der Sportkreistag (Mitgliederversammlung) und
  • der Sportkreisvorstand.
  • 14 Sportkreistag (Mitgliederversammlung)
  • Der Sportkreistag ist die Versammlung der Delegierten aller stimmberechtigten Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 1) sowie der von den Landesverbänden benannten Vertreter (§ 9 Abs. 2). Die Mitglieder des Sportkreisvorstandes, die Mitglieder des Jugendvorstandes sowie die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden nehmen am Sportkreistag teil.
  • Jeder Verein erhält mindestens eine, höchstens jedoch 15 Stimmen. Die Stimmen eines Vereins werden auf einen Delegierten gebündelt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden oder einen Bevollmächtigten vertreten, die sich auf Anforderung in geeigneter Weise legitimieren müssen. Dies gilt auch für die von den Landesverbänden benannten Vertreter. Die dem Mitgliedsverein zustehende Anzahl der Stimmen richtet sich nach der Mitgliederzahl der Bestandserhebung des lsb h.

Es gilt folgende Staffelung:

bis 99 Mitglieder   1 Stimme
bis 199 Mitglieder 2 Stimmen
bis 299 Mitglieder 3 Stimmen
bis 399 Mitglieder 4 Stimmen
bis 499 Mitglieder 5 Stimmen
bis 749 Mitglieder 6 Stimmen
bis 999 Mitglieder 7 Stimmen
bis 1.249 Mitglieder 8 Stimmen
bis 1.499 Mitglieder 9 Stimmen
bis 1.999 Mitglieder 10 Stimmen
bis 2.499 Mitglieder 11 Stimmen
bis 2.999 Mitglieder 12 Stimmen
bis 3.499 Mitglieder 13 Stimmen
bis 3.999 Mitglieder 14 Stimmen
ab  4.000 Mitglieder 15 Stimmen

  • Außerdem sind stimmberechtigt die Mitglieder des Sportkreisvorstandes (§ 15), die von den Landesverbänden benannten Vertreter (§ 9 Abs. 2) und die Mitglieder des Jugendvorstandes, soweit sie nicht dem Vorstand angehören. Jedes Mitglied des Sportkreisvorstandes, sowie des Jugendvorstandes und jeder Verbandsvertreter haben eine Stimme. Jeder Verband, dessen Sportarten in Mitgliedsvereinen nicht angeboten werden, kann einen Delegierten mit beratender Stimme entsenden. Eine Einladung letzterer muss nicht erfolgen. Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden haben kein Stimmrecht.
  • Die Ordentlichen Sportkreistage finden im Jahr der Ordentlichen Sportbundtage des lsb h statt und zwar spätestens acht Wochen vor dem Sportbundtag.
  • Der Sportkreistag wird vom Sportkreisvorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristenlauf für die Mitteilung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung an die Post. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung als Email erfolgt. In diesem Fall beginnt der Fristlauf mit Absendung der Email. Anträge sind zu begründen und müssen mindestens vier Wochen vor dem Sportkreistag beim Sportkreisvorstand eingegangen sein. Ebenso ist der Sportkreisvorstand antragsberechtigt. Alle Anträge sind mit Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Sportkreistag den Mitgliedsvereinen, den Verbandsvertretern (§ 9 Abs. 2), den Mitgliedern des Sportkreisvorstandes, den Mitgliedern des Jugendvorstandes, sowie den Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden schriftlich oder per Email zuzustellen. Der Fristlauf beginnt mit Aufgabe der Ladung zur Post oder Absendung der Email.
  • Die Aufgaben des Sportkreistages sind insbesondere:

1. Entgegennahme der Jahresberichte

2. Entgegennahme des Finanzberichtes

3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

4. Entlastung des Sportkreisvorstandes

5.Wahl der Mitglieder des Sportkreisvorstandes (mit Ausnahme des Kreisjugendwartes und der Kreisjugendwartin,   die kraft Amtes Mitglied im Sportkreisvorstand sind)

6. Bestätigung des von der Kreisjugendvollversammlung gewählten Kreisjugendwartes und der Kreisjugendwartin

7. Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Ersatzkassenprüfern

8. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Sportbundtag und

9. Beschlussfassung über Anträge

10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

11. Beschlussfassung über Auflösung

  • Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Sportkreistag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Sportkreises sind nicht zulässig.
  • Ein außerordentlicher Sportkreistag findet auf Beschluss des Vorstandes statt, wenn es das Interesse des Sportkreises erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, unter Angabe des Zweckes und des Grundes, beantragt wird. Für die Einberufung und Durchführung des außerordentlichen Sportkreistages, sowie bei Abstimmungen gelten die Vorschriften für Ordentliche Sportkreistage entsprechend.
  • Geleitet wird der Sportkreistag durch den Sportkreisvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter, oder auf Vorschlag des Sportkreisvorstandes oder Beschluss des Sportkreistages, durch ein dreiköpfiges Tagungspräsidium, das vom Sportkreistag zu wählen ist.
  • Die Sportkreistage fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für die Auflösung des Sportkreises eine Mehrheit von drei Vierteln, der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Der Sportkreistag kann die schriftliche Abstimmung beschließen. Anträge zum und Beschlüsse des Sportkreistages werden im Wortlaut protokolliert und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter oder dem Tagungspräsidium (§ 14 Abs. 9) unterzeichnet.
  • Für Wahlen genügt die einfache Mehrheit; gewählt ist also jeweils, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt, bei der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Entsprechendes gilt in etwaigen weiteren Wahlgängen.
  • Für die Wahlen wählt der Sportkreistag aus seiner Mitte eine Wahlkommission, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
  • Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Sportbundtage des lsb h, wie sie sich in der Satzung und der Geschäftsordnung des lsb h finden, sinngemäß.
  • 15 Sportkreisvorstand
  • Der Sportkreisvorstand erledigt alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er sollte mindestens aus
  • dem/der Vorsitzenden;
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden;
  • bis zu sechs Vorstandsmitgliedern mit Zuordnung zu den Aufgaben (§ 8), wovon ein Vorstandsmitglied (außer dem Vorsitzenden) für Finanzen zuständig sein muss,
  • dem Jugendwart und der Jugendwartin, die kraft Amtes dem Sportkreisvorstand angehören bestehen.

Über die Zuordnung der Aufgaben gemäß § 8 an die Vorstandsmitglieder entscheidet der Sportkreisvorstand.

  • Das Vorstandsmitglied Finanzen ist für die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten verantwortlich. §§ 2 und 3 der Finanzordnung des lsb h gelten sinngemäß.
  • Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Vorstandmitglied Finanzen. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand gemäß § 26 BGB und vertritt den Sportkreis gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind zwei Personen gemeinsam. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Sportkreises, er gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
  • Der Sportkreisvorstand wird vom Sportkreistag, jeweils im gleichen Jahr, in dem der Sportbundtag des lsb h stattfindet, auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Die Mitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl des jeweiligen Vorstandmitglieds im Amt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 19 der Satzung des lsb h sowie der Geschäftsordnung des lsb h sinngemäß.
  • Der Sportkreisvorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen dem nächsten Sportkreistag (Mitgliederversammlung) zur Kenntnis gegeben werden.
  • 16 Ordnungen

Der Sportkreis kann seinen Tätigkeitsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe regeln. Er kann sich zu diesem Zweck insbesondere eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrungsordnung und eine Datenschutzordnung geben, welche inhaltlich den Ordnungen des lsb h entsprechen sollen.

  • 17 Rechnungsführung und Rechnungsprüfung
  • Die Rechnungsführung erfolgt in der Verantwortung des Vorstandsmitglieds Finanzen. Sie unterliegt der sachlichen und rechnerischen Prüfung durch zwei Kassenprüfer, die ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Rechnungsführung haben. Der Sportkreistag wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
  • Das Ergebnis der jährlichen Rechnungsprüfung, die bis zum 31.03. einen jeden Jahres stattfinden muss, ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht festzuhalten. Dieser wird dem nächsten Sportkreistag vorgetragen. Der Bericht soll einheitlich sein. In den Jahren, in denen kein Sportkreistag stattfindet, können die Mitglieder (§ 9) jeweils den Prüfungsbericht vom Sportkreisvorstand anfordern.
  • Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Sportkreises angehören.
  • 18 Verwaltung des Sportkreises
  • Zur Erfüllung seiner laufenden Aufgaben unterhält der Sportkreis eine Geschäftsstelle.
  • Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter/innen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
  • 19 Sportkreisjugend
  • Die Sportkreisjugend ist die Jugendorganisation des Sportkreises.
  • Die Sportkreisjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch den Sportkreistag bedarf. Liegt keine Jugendordnung vor, regelt sie ihre Angelegenheiten gemäß der Jugendordnung des lsb h. Im Rahmen dieser Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung und Ordnungen des Sportkreises arbeiten und beschließen die Organe der Sportkreisjugend in eigener Verantwortung.
  • Die Arbeit der Sportkreisjugend basiert auf ihrer Funktion als Träger der freien Jugendhilfe gemäß Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), d. h. unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Eigenverantwortlichkeit und demokratischer Selbstorganisation gehören zu ihren Aufgaben vornehmlich die jugendpolitische Gremienvertretung, die Durchführung von Jugendpflegemaßnahmen, von Bildungsmaßnahmen für Mitarbeiter/innen im Kinder- und Jugendbereich, von Projekten, die der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendsports und der Gewährleistung des Kindeswohls dienen.
  • Die Sportkreisjugend verfügt über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
  • 20 Datenschutz
  • Der Sportkreis verarbeitet personenbezogene Daten in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Sportkreises verarbeitet. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Sportkreises geregelt.
  • Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Sportkreisvorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Sportkreises unter der Rubrik "Datenschutzordnung" verbindlich.
  • 21 Auflösung des Sportkreises
  • Für die Auflösung des Sportkreises ist der Sportkreistag zuständig.
  • Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  • Für den Fall der Auflösung bestellt der Sportkreistag im Einvernehmen mit dem lsb h zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Sportkreises abwickeln.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Sportkreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den lsb h, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Wird die Auflösung des Sportkreises zum Zweck der Zusammenlegung mit einem anderen Sportkreis e.V. vorgenommen, geht das Vermögen an den neuen Sportkreis, sofern dieser gemeinnützig ist, andernfalls an den lsb h. Der neue Sportkreis hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
  • 22 Good Governance-Beauftragte
  • Der Sportkreis beachtet seine Good Governance-Standards. Die Good Governance-Beauftragten beraten den Sportkreisvorstand. Sie sind ehrenamtlich tätig und erstatten dem Sportkreistag Bericht über ihre Tätigkeit. Das Nähere regeln die vom Sportkreistag beschlossenen Good Governance-Standards des Sportkreises.
  • Die Good Governance-Beauftragten haben folgende Aufgaben und Befugnisse:

1. beratende Funktion für alle Sportkreismitarbeiter/innen und ehrenamtlichen

      Funktionsträger/innen,

      2. im Falle der Anrufung Prüfung möglicher Verstöße,

      3. Bewertung von deren Relevanz und

    4. Abgabe von Empfehlungen an das gemäß den Good Governance-Standards zuständige Entscheidungsgremium zur weiteren Vorgehensweise.

Sie besitzen zudem ein Initiativrecht, wenn sie nicht direkt angerufen werden, aber Kenntnis von möglichen Vorfällen erlangen. Die Good Governance-Beauftragten sind immer zuständig bei Regelverstößen von ehrenamtlichen Organmitgliedern (Untersuchung, Aufarbeitung).

  • Gewählt werden zwei Good Governance-Beauftragte verschiedenen Geschlechts durch den Beirat der Sportkreise des lsb h, auf Vorschlag des Vorstands des Beirats der Sportkreise des lsb h. Die Wahl findet bei der nächsten Sitzung des Beirats der Sportkreise des lsb h nach dem Sportbundtag des lsb h statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Wiederwahl der Good Governance-Beauftragten ist möglich.
  • Scheidet während der Wahlzeit ein/e Good Governance-Beauftragte/r aus, kann für den Rest der Wahlzeit durch den Vorstand des Beirats der Sportkreise des lsb h ein/e Nachfolger/in gewählt werden.

    

Vorliegende Satzung wurde auf dem ordentlichen Sportkreistag des Sportkreises Odenwald

am 28. August 2021 in Breuberg-Sandbach beschlossen.